Mit der Dennert-Mineralschaumplatte für die Außendämmung und der Dennert-Klimaschaumplatte für die Gebäudeinnendämmung beantwortet Dennert mit einem System alle Fragen nach hochwirksamer, gesunder, wirtschaftlicher und zukunftssicherer Wärmedämmung.
 
 

1. Allgemeines
a) Die nachfolgend abgedruckten Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die von der Poratec GmbH Dämmstoffsysteme (nachfolgend "Verkäufer" oder "Auftragnehmer" genannt) angeboten und/oder ausgeführt werden und sind wesentlicher Vertragsbestandteil.
b) Der Vertrag wird ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen. Bei Folgeverträgen im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB und/oder Kaufleuten i.S.d. HGB genügt einmalige Kenntnis als Vertragsbestandteil auch für spätere Geschäftsabschlüsse. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
c) Individuelle Vertragsabreden zwischen dem Käufer und mit Handlungsvollmacht und/ oder Prokura ausgestatteten vertretungsbefugten Personen des Verkäufers haben insoweit Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers.

2. Angebot/Auftrag/Änderungsvorbehalt

a) Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote bzw. Aufträge von Kunden bedürfen, auch wenn Sie unter Mitwirkung der Vermittler und/oder Handelsvertreter des Auftragnehmers zustande kommen bzw. von Letzterem entgegengenommen sind, zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
b) Der Verkäufer behält es sich vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen, sowie konstruktive Änderungen vorzunehmen, sofern dies aus bautechnischen und/oder -rechtlichen Gründen notwendig ist; geringfügige bzw. verbessernde Änderungen sind stets und ohne vorherige Verständigung des Kunden zulässig. Vorstehendes gilt jedoch nur soweit, als dass diese Änderungen unter Berücksichtigung der Auftragnehmerinteressen für den Kunden zumutbar sind.

3. Preise:
a) Preisangaben erfolgen ohne Mehrwertsteuer; letztere wird (ohne Rücksicht auf das Vertragsdatum) stets in der am Tage der Abrechnung geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich verrechnet. Gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB gilt der bei Vertragsschluss gültige Mehrwertsteuersatz als vereinbart. Ist nichts anderes vereinbart, gelten vereinbarte Preise höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem der Auftrag abgeschlossen ist. Erfolgt die Lieferung im Rahmen eines langfristigen Bezugsvertrages, so gelten die Preise der jeweils gültigen Liste.
b) Mehr- oder Zusatzlieferungen/-leistungen, die in den vom Auftragnehmer angegebenen Preisen nicht berücksichtigt werden konnten bzw. wurden, vom Auftragnehmer aber auf Wunsch des Kunden oder weil zur Sicherung der vertraglich geschuldeten Leistung notwendig - ausgeführt wurden, werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit den im Angebot, Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Einzelpreisen, ansonsten falls solche Preisangaben fehlen, mit den am Liefer- bzw. Leistungstag üblichen Preisen bzw. Kosten des Auftragnehmers zusätzlich verrechnet.
c) Preiserhöhungen gegenüber Verbrauchern sind nicht zulässig, sofern die Leistung innerhalb von 4 Monaten erbracht werden soll. Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, bei einer Steigerung der marktüblichen Material- und Rohstoffpreise (marktmäßiger Einstandspreis) die zur Erstellung des Gewerken verwendet werden, der Tariflöhne des zur Vertragserfüllung eingesetzten Personals, der auftragsspezifischen Transportkosten (Erhöhung der Straßenmaut oder des Dieselpreises), die zwischen Vertragsschluss und Leistung durch den Verwender entstanden und von diesem nicht zu vertreten sind, die am Tage der Leistung zusätzlich entstandenen Kosten, zu berechnen. Dies gilt nicht, sofern eine Kostenerhöhung durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden kann oder es sich um einen, auch als solchen ausdrücklich bezeichneten Festpreis handelt. Sofern gegenüber Verbrauchern die geltend gemachte Preiserhöhung jedoch 3 % des vereinbarten Kaufpreises übersteigt, steht dem Käufer ein kostenfreies Kündigungsrecht zu. Über die geplante Preiserhöhung ist der Käufer vorab detailliert zu informieren.

4. Leistungsumfang:
a) Der Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Angebot, dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Alle Angaben, wie z.B. Maße, Gewichte und sonstige Daten und Werte sowie Abbildungen im Prospekten, Broschüren, Zeichnungen, Anzeigen und sonstigen Unterlagen sind nur annähernde Informationen, sind unverbindlich und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Was nicht ausdrücklich als zum Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers gehörend vereinbart ist, sind vom Kunden eigenverantwortlich und auf dessen Kosten zu erbringende (= sogenannte "bauseitige") Lieferungen/Leistungen (vgl. nachstehende Ziffer 5). Vom Kunden zu erbringende "bauseitige" Lieferungen/Leistungen ist der Auftragnehmer – auch auf Wunsch des Kunden - nicht zu übernehmen bzw. auszuführen verpflichtet.
b) Für die richtige Auswahl der Baumaterialien deren Mengen, Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Bemessung der Dicken etc., ist der Kunde alleine verantwortlich. Der Käufer ist für die Richtigkeit aller Angaben (Abmessungen, Gewichten, Belastungen etc. in den zum Zwecke der Vertragsdurchführung übergebenen Plänen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen - die wir ungeprüft zu übernehmen berechtigt sind - verantwortlich, insbesondere sind baurechtliche und sonstige öffentlichen, statischen, technischen Bestimmungen/Erfordernissen etc. - eigenverantwortlich zu prüfen bzw. fachmännisch prüfen zu lassen. Die speziellen Einbauhinweise etc. des Auftragnehmers werden dem Kunden in schriftlicher Form zugeleitet oder dem an der Baustelle zugegenen Warenabnehmer ausgehändigt. Ist der Kunde im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bzw. Einbauhinweise des Verkäufers nicht selbst verantwortungsfähiger Baufachmann, hat er sich für den Bau, die ordnungsgemäße Erbringung der bauseitigen Lieferungen/Leistungen, die Verarbeitung/ Weiterverarbeitung etc. der vom Auftragnehmer gelieferten Baustoffe auf seine Kosten geeigneter Fachleute zu bedienen.
c) Evtl. von vornherein ohne Berechnung mehr angelieferte Baustoffe, ferner leihweise zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Geräte, Paletten etc. bleiben - auch wenn Leih- /Pfandgebühren berechnet werden - Eigentum des Auftragnehmers und sind vom Kunden - bis zur Abholung bzw. Rückgabe - schonend und kostenfrei zu lagern.

5. "Bauseitige" Lieferungen und Leistungen des Käufers:
Soweit nicht etwas abweichendes vereinbart ist, sind nachfolgende beispielhafte Lieferungen und Leistungen bauseitige Leistungen, die nicht vom Liefer- und Leistungsumfang des Verkäufers erfasst sind. Vor der Lieferung der Vertragsgegenstände muss der Käufer alle ggf. erforderlichen öffentlich rechtlichen und zivilrechtlichen Genehmigungen und Nachweise beschafft haben. u.a. auch zur Anfahrt, Entladung und Benutzung von Straßen, Wegen, Grundstücken, Bürgersteigen, Absperrungen, etc.; ebenso die Durchführung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen, wozu u.a. die Vorbereitung und Absicherung der Baustelle samt Umgebung für gefahrlose An- und Abfahrt zur/von der Baustelle für LKW-/Kranfahrzeuge samt Schaffung ausreichend breiter, befestigter und eben planierter Stand- und Leerlagerplätze, die Absicherung und Beseitigung von den die Anfahrt, das Entladen bzw. Aufstellen beeinträchtigenden (auch unterirdischen) Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art gehört. Nach der Lieferung obliegt dem Käufer die Sicherung bzw. Schutz der Baustelle und der vom Auftragnehmer gelagerten/ gelieferten Materialien u.a. vor Witterung (Regen, Frost, Schnee) Diebstahl etc., das Entfernen und Entsorgen von Bauschutt und durch Liefer-/Entlade- bzw. Arbeitsabläufen verursachte Verschmutzungen aller Art, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäuden, Nachbargrundstücken, etc.; dem Käufer obliegt die eigenverantwortliche Beachtung der Auftragnehmer-Einbauhinweise, alle sonstigen zum Bau gehörenden, jedoch nicht zum vereinbarten Liefer-/Leistungsumfang des Auftragnehmers zählende Lieferungen und Leistungen.

6. Versand, Lieferung, Abnahme:
a) Gegenüber Unternehmern erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist; Versand/ Lieferung auf Gefahr des Käufers. Sofern die berechtigten Interessen des Käufers nicht entgegenstehen, ist der Auftragnehmer zu Teillieferungen/-leistungen berechtigt; diese gelten grundsätzlich jeweils als selbständiges Rechtsgeschäft. Bei mehreren Kunden (Gesamtschuldnern) leistet der Auftragnehmer an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle Kunden.
b) Angegebenen Liefer-/Leistungsterminen sind grundsätzlich stets ca.-Termine. Mit Ausnahme von ausdrücklich als solcher bezeichneter Fixtermine darf der Auftragnehmer bis zu 2 Wochen abweichen.
c) Für die Folgen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben bei Abrufaufträgen haftet der Kunde. Darüber hinaus hat der Kunde bei Abrufaufträgen für den Beginn der Lieferung/ Leistung eine ausreichende Zeit einzuräumen, die, falls keine andere Vereinbarung zustande kommt, 3 Wochen ab dem Tag des Abrufes beträgt. Soweit vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Lieferung/Leistung erschweren, verzögern, behindern oder unmöglich machen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, ohne dass es einer Behinderungsanzeige gegenüber dem Kunden bedarf, es sei denn, eine solche ist dem Auftragnehmer zumutbar.
d) Nicht zu vertreten hat der Auftragnehmer z.B. wenn die vom Kunden bauseits zu erbringenden Leistungen (vgl. vorstehende Ziffer 5) nicht, nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß bewerkstelligt sind, höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, die durch behördliche Genehmigungsverfahren, Verkehrsstörungen, Witterungseinflüssen und unabwendbare bzw. unvorhersehbare Ereignisse beim Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten eintreten. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme, hat der Kunde unbeschadet seine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung, Entschädigung zu leisten.
e) Mögliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Auftragnehmer aus vorgenannten Absätzen sind ausgeschlossen.
f) Auftragnehmer darf Vertragsgegenstände auch ohne Zustimmung des Kunden ganz oder teilweise durch Dritte fertigen, liefern und oder ausführen lassen.

7. Zahlung - Zahlungssicherstellung:
a) Die Zahlungsweise der vereinbarten Vergütung und deren Sicherstellung durch den Kunden ergibt sich aus dem Angebot, dem Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung. Für Abschlags- oder Vorkasseleistung kann der Kunde keine Sicherheit und/oder Verzinsung verlangen. Der Kunde ist nicht zu einem Sicherheitseinbehalt berechtigt. Für alle Zahlungen haften mehrere Kunden als Gesamtschuldner.
b) Bei Zahlungszielüberschreitungen werden Verzugszinsen sowie Mahngebühren berechnet. Auch wenn der Kunde eine Zahlung als Schlusszahlung bezeichnet, sind Nachforderungen
des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
c) Wechsel und Schecks werden unter üblichem Vorbehalt und nur erfüllungshalber hereingenommen. Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur rechtzeitigen Vorlage, Protest usw. besteht nicht. Wechsel und Scheck können jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt bzw. zurückgegeben und an deren Stelle Barzahlung verlangt werden.
d) Bei Zahlungsverzug sind auch die noch nicht fälligen Rechnungen ohne Abzug sofort fällig. Forderungen des Auftragnehmers werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen (z.B. Zahlungsverzug mit fälligen Forderungen etc.). Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, aus sämtlichen bestehenden Verträgen, ob ausgeliefert oder nicht, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Verweigerung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auftragnehmer kann außerdem die Weiterverarbeitung bzw. -veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden verlangen. Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auf dem ihm gefährdet erscheinenden Teil seiner Forderungen zu verrechnen.

8. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung:
a) Der Kunde darf Ansprüche, Forderungen, Rechte gegen den Auftragnehmer nicht an Dritte abtreten. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn es sich um vom Auftragnehmer unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
b) Kunden, die Unternehmen i.S.d. § 14 BGB und/oder Kaufleuten i.S.d. HGB sind, sind nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern.
c) Der Auftragnehmer darf die Lieferungen/Leistungen zurückbehalten bis die vom Kunden zu erbringenden Sicherheitsleistungen vollständig erbracht sind; bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Abschlagszahlungen steht dem Auftragnehmer ebenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

9. Mängelrüge, Haftung:
a) Die Baustoffe des Auftragnehmers werden nach den Vorschriften bzw. den einschlägigen DIBt-Zulassungen / DIN-Normen bzw. entsprechenden europäischen Zulassungen/ Normen hergestellt und unterliegen der Eigenüberwachung und Fremdkontrolle durch eine amtliche Güteschutzinstitution.
b) Etwaige Mängel sind gegenüber der Betriebs- und Geschäftsleitung schriftlich zu rügen. Fahrer, Disponenten, Handelsvertreter sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.
c) Bruch und Schwund in handelsüblichen Grenzen, Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der einschlägigen Vorschriften für Baustoffe etc., DIN bzw. europäische Normen stellen ebenso wenig einen Mangel dar, wie Farbschwankungen (soweit Farbeigenschaften als solche ausdrücklich vereinbart wurden) oder sonstige produkt- und materialbedingte Abweichungen, geringfügige bzw. verbessernde Änderungen.
d) Mängelrügen bzw. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die gelieferten Baustoffe etc. verändert, diese für andere als für ihre Bestimmung dienende Zwecke verwendet und/oder wenn eine der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere Baubestimmungen sowie die für die Baustoffe bestehenden, dem Kunden bekannten speziellen Ausführungs-/Einbau-/Verwendungs-/ Behandlungs- und Sicherheitsvorschriften ganz oder teilweise missachtet werden.
e) Bei berechtigten Mängelrügen ist Auftragnehmer zur kostenlosen Nacherfüllung (nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzleistung) berechtigt und verpflichtet, zu deren Durchführung der Kunde dem Auftragnehmer eine angemessene Frist einzuräumen hat. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen; soweit Kunde Minderung bzw. Rücktritt vom Vertrag verlangen kann bzw. verlangt steht ihm darüber hinaus kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Verschuldensabhängige Gewährleistungs- und/oder sonstige Ansprüche gegen den Auftragnehmer, dessen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, was auch für etwaige Ersatzansprüche des Kunden aus anderen Rechtsgründen, wie z.B. Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, positiver Vertrags- bzw. Forderungsverletzung, aus unerlaubter Handlung etc. gilt, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben/ Körper/ Gesundheit vor.
f) In Gewährleistungsfällen ist der Auftragnehmer zur Einholung eines amtlichen Sachverständigengutachtens berechtigt, jedoch nicht verpflichtet; die Übernahme von Kosten für vom Kunden oder Dritten beauftragte Gutachter bedarf stets einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.

10. Eigentumsvorbehalt:
a) Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegenüber den Kunden zustehenden und noch erwachsenden Forderungen vor; dies gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremdem Grundstück. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
b) Der Kunde tritt schon heute sämtliche ihm aus etwaiger Weiterveräußerung der Auftragnehmerwaren zustehenden Forderungen in voller Höhe ausnahmslos an den Auftragnehmer ab, ohne dass es einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf. Die Ermächtigung zum Einzug hiernach an den Auftragnehmer abgetretener oder ihm sonst zustehender Forderungen entfällt im Falle der Überschuldung, der Zahlungsunfähigkeit und/oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers i.S.d. insolvenzrechtlichen Vorschriften.
c) Wird die Ware oder die daraus hergestellte Ware vom Kunden weiterverkauft oder in sein oder Grundstück bzw. Gebäude eines Dritten eingebaut, derart, dass sie Bestandteil eines Grundstückes bzw. Gebäudes werden, gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden, ggf. auch die Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer oder Dritte, in Höhe der ursprünglichen Waren-/ Rechnungsbeträge auf den Auftragnehmer zur Sicherung von dessen Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Die Ermächtigung zum Forderungseinzug entfällt im Falle der Überschuldung, der Zahlungsunfähigkeit und/oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers i.S.d. insolvenzrechtlichen Vorschriften.
d) Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers geht das Eigentum ohne weiteres auf den Kunden über bzw. zurück und abgetretene Forderungen stehen ihm wieder zu.
e) Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung seiner Eigentumsrechte oder Rechte zur Forderungssicherung zu erteilen, auszuhändigen bzw. zu beschaffen. Von Pfändungsmaßnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bzw. sonstigen Sicherungsrechte hat der Kunde den Auftragnehmer sofort zu unterrichten. Im Falle der Überschuldung, der Zahlungsunfähigkeit und/oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers i.S.d. insolvenzrechtlichen Vorschriften hat der Auftraggeber Abtretungen i.S. vorstehender Buchstaben, dessen Kunden offen zu legen.
f) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach obigen Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert 20 % der zu sichernden Forderungen übersteigt.

11. Sonstiges:
Durch Handelsvertreter/Vermittler des Auftragnehmers getätigte Angebote, Aufträge usw., Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, mündliche Nebenabreden sowie an Kraftfahrer, Verladern, Telefonisten und ähnlichem Personal herangetragene Wünsche, z.B. hinsichtlich Liefertermine etc. bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit die Befugnis zu vorstehenden Handlungen durch schriftliche Vollmacht der Geschäftsleitung verlangt und vorgelegt wurde. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind Handelsvertreter/ Vermittler, Vertreter oder andere Personen nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Geschäftsleitung des Auftragnehmers berechtigt. Solange der Kunde den Auftragnehmer nicht anders unterrichtet, ist der Auftragnehmer zur Annahme berechtigt, dass an der Baustelle des Kunden zugegene bzw. tätige Dritte zur Abgabe und/oder Entgegennahme von Waren etc. sowie von für den Auftragnehmer rechtsverbindlichen Erklärungen befugt sind.

12. Teil-(und)Wirksamkeit:
Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder andere Vereinbarungen wegfallen und/oder unwirksam sein bzw. werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt; die unwirksamen Teile sind auf Wunsch des Kunden bzw. des Auftragnehmer durch vertragssinngemäße wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

13. Erfüllungsort/Gerichtsstand:
Erfüllungsort - auch für Frankolieferung und -zahlung - ist 96191 Bischberg. Gegenüber Kaufleuten ist als ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckprozesse - 96049 Bamberg vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt nur bundesdeutsches Recht, unter Ausschluss von dessen Verweisungsklauseln auf ausländisches Recht und UN-Recht, auch bei Lieferungen/Leistungen ins Ausland.

Stand: 01.05.2009

 
 

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